Weg­fall des Be­stands­schut­zes im ALT-​Mi­di­job

Fahrradkurier von hinten

30. November 2023

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt in ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro verdient haben, hätten durch die Änderung ihren Versicherungsschutz verloren. Für sie wurden jedoch Bestandsschutzregelungen geschaffen.

Bestandsschutz galt nicht für die Rentenversicherung

Durch die Bestandsschutzregelungen galten für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin die Regelungen zum Übergangsbereich in der bis zum 30. September 2022 gültigen Fassung. In der Rentenversicherung gab es keinen Bestandsschutz, da auch Minijobber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht - gegebenenfalls auch nur in einzelnen Versicherungszweigen -  befreien zu lassen.

Korrektur der Meldungen ab 1. Januar 2024 erforderlich

Der Bestandsschutz endet nun mit dem 31. Dezember 2023. Sofern für die Zeit ab 1. Januar 2024 weiterhin eine in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung gewünscht wird, muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt auf einen Wert oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze angehoben werden. Die Beschäftigung ist dann ein Midijob mit vollen Ansprüchen in allen Sozialversicherungszweigen, der bei der zuständigen Krankenkasse zu melden ist. Beläuft sich das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt ab 1. Januar auf maximal 538 Euro, liegt in allen Versicherungszweigen ein Minijob vor, der bei der Minijob-Zentrale zu melden ist. Entsprechend sind die Meldungen zur Sozialversicherung zum 1. Januar 2024 zu korrigieren.

Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen

Zum 1. Januar 2024 wird der in Deutschland gültige allgemeine Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde steigen. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich auf monatlich 538 Euro. Weitere Infos finden Sie in unserem Beitrag "Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2024".

Künftig liegt somit ein Midijob vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt 538 Euro übersteigt und nicht mehr als 2000 Euro beträgt. Neue Bestandsschutzregelungen wurden nicht geschaffen.