Mel­dung von El­tern­zei­ten

Frau mit Baby auf dem Arm

1. Dezember 2023

Bislang besteht bei Krankenkassen über den Beginn und das Ende einer Elternzeit ein Informationsdefizit. Prüfungen von Mitgliedschaften und Beitragsberechnungen können dadurch nicht zeitnah durch die Krankenkassen vorgenommen werden. Denn Krankenkassen bekommen den Beginn einer Elternzeit nur mittels einer Unterbrechungsmeldung mitgeteilt. Sofern im Anschluss an die Mutterschutzfristen Elternzeit in Anspruch genommen wird, erhalten die Krankenkassen keine Meldung über den Beginn einer Elternzeit. Über das Ende einer Elternzeit werden die Krankenkassen ebenfalls nicht informiert. Die Arbeitgeber werden daher regelmäßig von den Krankenkassen schriftlich um Unterstützung und Angabe des Zeitraumes der Elternzeit gebeten.

Um dieses Verfahren sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Krankenkassen zu vereinfachen, müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit ihrer Mitarbeitenden der zuständigen Krankenkasse melden.

Die Elternzeit-Meldungen sind trotz bestehender Meldetatbestände (wie beispielsweise einer Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) zusätzlich abzugeben.

Personenkreis und Voraussetzungen für die Meldepflicht

Eine Meldepflicht besteht nur bei gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitenden. Elternzeit-Meldungen sind ausschließlich an die Krankenkasse zu übermitteln. Für geringfügig Beschäftigte und privat versicherte Beschäftigte sind Elternzeit-Meldungen nicht abzugeben.

Die Meldung von Elternzeiten hat nur zu erfolgen, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Bei pflichtversicherten Personen muss die Unterbrechung mindestens einen Kalendermonat umfassen. Bei freiwilligen Mitgliedern einer Krankenkasse sind auch kürzere Zeiträume meldepflichtig.

Meldeverfahren

Für die Meldung über den Beginn einer Elternzeit gilt der Abgabegrund 17. In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben.

Für die Meldung über das Ende einer Elternzeit gilt der Abgabegrund 37. Die Ende-Meldung enthält sowohl den Beginn der Elternzeit (Tag aus der Beginn-Meldung) als auch das tatsächliche Enddatum der Elternzeit. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31. Dezember eines Jahres hinaus besteht. Es sind insoweit keine „Elternzeit-Jahresmeldungen“ abzugeben.

Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit, vorzunehmen.

Aufnahme einer Beschäftigung während der Elternzeit

Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, ist eine Ende-Meldung (Abgabegrund 37) abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor der Aufnahme der Beschäftigung. Nach Beendigung dieser mehr als geringfügigen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung (Abgabegrund 17) abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.

Wird während der Elternzeit ein Minijob beim selben Arbeitgeber aufgenommen, entstehen hinsichtlich der Elternzeit keine zusätzlichen Meldepflichten.

Krankenkassenwechsel während der Elternzeit

Bei einem Krankenkassenwechsel ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben. Die Abgabe einer Ende-Meldung an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich.

Beschäftigungsaufgabe während der Elternzeit

Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur regulären Abmeldung eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.

Übergangsregelung

Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Elternzeiten, die vor diesem Datum begonnen haben und über den 31. Dezember 2023 hinaus bestehen, sind weder für deren Beginn noch für deren Ende meldepflichtig.