Un­se­re Bei­trags­über­sicht für 2024

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18. Dezember 2023

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die aktuellen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung im Blick zu behalten. Diese Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen, haben wir eine tabellarische Übersicht erstellt, die alle relevanten Informationen zusammenfasst.

Alles Wichtige für 2024 im Überblick:

Der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitrag

Im Jahr 2024 wird der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung leicht angehoben und liegt dann bei 1,7 Prozent. Im Jahr 2023 lag er bei 1,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich neu berechnet und bis zum 1. November eines jeden Jahres bekannt gegeben. Er gilt dann für das gesamte folgende Kalenderjahr. Ein Expertengremium schätzt die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das kommende Jahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest.

Der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro.

Jede Krankenkasse kann zusätzlich zum allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz festlegen.

KNAPPSCHAFT passt Zusatzbeitrag an. Allgemeiner Beitragssatz bleibt stabil.

Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT 2,2 Prozent. Der Beitragssatz wird paritätisch getragen, das heißt der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt weiterhin stabil - bei 14,6 Prozent (regulärer Beitragssatz) und 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz). Auch diese Beiträge werden weiterhin paritätisch getragen. Insgesamt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber also 8,4 Prozent beim regulären Beitragssatz bzw. 8,1 Prozent beim ermäßigten Beitragssatz.

Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Bitte übermitteln Sie uns für den Beitragsmonat Januar 2024 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis, da sich zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Der Beitragsnachweis muss spätestens am 24. Januar 2024 an uns übermittelt werden.