Die SV-​Re­chen­grö­ßen für 2024

14. September 2023
(zuletzt aktualisiert am 30. November 2023)


Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bezugsgröße

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 wurde am 29. November 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit stehen die im Jahr 2024 gültigen Werte fest.

Die Werte im Überblick:       

Beitragsbemessungsgrenzen
WestOst
jährlichmonatlichtäglichjährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung62.100,00 Euro5.175,00 Euro172,50 Euro62.100,00 Euro5.175,00 Euro172,50 Euro
allgemeine Rentenversicherung90.600,00 Euro7.550,00 Euro251,67 Euro89.400,00 Euro7.450,00 Euro248,33 Euro
knappschaftliche Rentenversicherung111.600,00 Euro9.300,00 Euro310,00 Euro110.400,00 Euro9.200,00 Euro306,67 Euro
Arbeitslosenversicherung90.600,00 Euro7.550,00 Euro251,67 Euro89.400,00 Euro7.450,00 Euro248,33 Euro
Seemannskasse90.600,00 Euro7.550,00 Euro251,67 Euro89.400,00 Euro7.450,00 Euro248,33 Euro



Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
WestOst
allgemeine Grenze69.300,00 Euro69.300,00 Euro
besondere Grenze1)62.100,00 Euro62.100,00 Euro
1) Gilt nur für Personen, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

     

Bezugsgröße - § 18 SGB IV
WestOst
jährlichmonatlichtäglichjährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung42.420,00 Euro3.535,00 Euro117,83 Euro42.420,00 Euro3.535,00 Euro117,83 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung42.420,00 Euro3.535,00 Euro117,83 Euro41.580,00 Euro3.465,00 Euro115,50 Euro

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2022 beträgt 42.053 Euro; für 2024 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 45.358 Euro. Die Anlage 1 zum SGB VI wird entsprechend ergänzt.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024

Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2024 wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. in bestimmten Teilen von der Bundesregierung erlassen.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Sie tritt dann zum 1. Januar 2024 in Kraft.