Pflegeversicherung: Höherer Grundbeitrag und Entlastung für kinderreiche Eltern

Familie mit Eltern, Großeltern und Kindern BildVergroessern

20. Juni 2023
(zuletzt aktualisiert am 12. April 2024)

Zum 1. Juli 2023 ergaben sich Änderungen bei der Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung. Der Grundbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung stieg von zuvor 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Beitrag seitdem 4,00 Prozent (statt zuvor 3,40 Prozent).

Gleichzeitig wurde zum 1. Juli 2023 auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern umgesetzt. Konkret wurde der Pflegebeitrag für größere Familien für die Dauer der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes deutlich gesenkt – und zwar schrittweise je Kind.

Auch zuvor zahlten Kinderlose in der Pflegeversicherung einen höheren Beitrag als Beschäftigte mit Kindern. Die Anzahl der Kinder berücksichtigte das Beitragsrecht jedoch nicht. Dies war – so das Bundesverfassungsgericht – nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, da mit steigender Kinderzahl auch der Erziehungsaufwand steige. Diese Benachteiligung sah das Bundesverfassungsgericht bereits ab dem zweiten Kind gegeben.

Beitragssatz seit dem 1. Juli 2023 nach Anzahl der Kinder gestaffelt

Der Beitragssatz von 3,40 Prozent gilt für Eltern mit einem Kind und bildet gleichzeitig den Basiswert für die Berechnung der Beiträge für Kinderlose und Eltern mit zwei oder mehr Kindern.

Beschäftigte mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind stärker entlastet. Für sie gilt, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, ein Abschlag vom Beitragssatz von bis zu einem Prozentpunkt. Berücksichtigt werden maximal fünf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt für die Eltern dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag. Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ebenfalls einen Beitragsabschlag erhalten.

Für Kinderlose gibt es weiterhin einen Zuschlag zum Beitragssatz. Er erhöhte sich von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent. Für Kinderlose gilt insgesamt ein Beitrag in Höhe von 4,00 Prozent.

Übersicht über die Beitragssätze zur Pflegeversicherung seit dem 1. Juli 2023
 GesamtbeitragArbeitgeberbeitragArbeitnehmerbeitrag
Arbeitnehmer mit 1 Kind3,40 %1,70 %1,70 % (Basiswert)
Arbeitnehmer mit 2 Kindern*3,15 %1,70 %1,45 % (1,70 % Basiswert minus 0,25 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 3 Kindern*2,90 %1,70 %1,20 % (1,70 % Basiswert minus 0,50 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 4 Kindern*2,65 %1,70 %0,95 % (1,70 % Basiswert minus 0,75 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 5 und mehr Kindern*2,40 %1,70 %0,70 % (1,70 % Basiswert minus 1,00 % Abschlag)
Arbeitnehmer ohne Kind4,00 %1,70 %2,30 % (1,70 % Basiswert plus 0,60 % Zuschlag)
* bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Im Freistaat Sachsen ergibt sich folgende Beitragstragung: Arbeitgeber: 1,20 %, Arbeitnehmer mit 1 Kind: 2,20 %, mit 2 Kindern: 1,95 %, mit 3 Kindern: 1,70 %, mit 4 Kindern: 1,45 %, mit 5 und mehr Kindern: 1,20 %, für kinderlose Arbeitnehmer: 2,80 %

Elterneigenschaft muss nachgewiesen werden

Arbeitnehmer müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25. Jahren gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, sofern diesem die Angaben nicht bereits bekannt sind. Die Nachweisführung obliegt der beitragszahlenden Stelle.

Das Merkblatt zur Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern im Hinblick auf die Differenzierung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nach der Kinderzahl zum 1. Juli 2023 finden Sie unten im Download.

Geburt bis zum 30. Juni 2023

Nachweise für bis zum 30. Juni 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an. Der Nachweis gilt für die Zeit ab 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 auch dann als erbracht, wenn der Arbeitnehmer auf Anforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.

Erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.

Geburt vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025

Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Der Nachweis gilt für die Zeit ab 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 auch dann als erbracht, wenn der Arbeitnehmer auf Anforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.

Geburt ab dem 1. Juli 2025

Wird das Kind nach dem 1. Juli 2025 geboren, gilt der entsprechende Beitragsabschlag ab dem 1. des Geburtsmonats, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Geburt vorliegt. Liegt der Nachweis später vor, gilt der entsprechende Abschlag ab dem Folgemonat der Einreichung.

Digitales Verfahren wird entwickelt

Bis zum 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln gewährleitet.

Erstattung zu viel gezahlter Beiträge

Die Umsetzung der nach der Kinderzahl gestaffelten Beitragserhebung erfordert bei den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen einen erheblichen Umstellungsaufwand, weshalb der Gesetzgeber hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2025 eingeräumt hat.

Die bis zum Umstellungszeitpunkt zu viel gezahlten Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung sind rückwirkend durch die beitragsabführenden Stellen zu erstatten. Die Erstattung ist im Wege der Auszahlung oder der Aufrechnung mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum vorzunehmen.

Verzinsung von Erstattungsansprüchen

Damit dem Arbeitnehmer durch die spätere Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung kein finanzieller Nachteil entsteht, ist der Erstattungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen. Für die Verzinsung wurde durch den Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschafften, welche vorsieht, dass der Erstattungsanspruch nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen ist.

Von dieser Regelung werden insbesondere die Fälle von der vereinfachten Verzinsung erfasst, in denen die Beitragsabschläge erst mit Einsatz des digitalen Übermittlungsverfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden.

Weitere Ausführungen und Beispiele, sowohl zur Erstattung zu viel gezahlter Pflichtbeiträge als auch zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen, können Sie den grundsätzlichen Hinweisen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 28. März 2024 entnehmen.

Zum Download

Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2024 (PDF, 142KB)

Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 (PDF, 141KB)

Grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11. Juli 2023 (PDF, 251KB)