Einführung einer neuen Versicherungsart im Meldeverfahren für Seefahrtsbetriebe

15. Juni 2023

Im Rahmen des Meldeverfahrens für Seeleute ist bei Anmeldungen, Abmeldungen und Jahresmeldungen die Versicherungsart (VA) im Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS) vorzugeben.

Wird ein Seemann für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffes tätig und behält er seinen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat, gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaats des Seemanns (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der VO (EG) 883/04).

Diese Personen sind seit dem 1. Januar 2023 mit der Versicherungsart 90 zur Sozialversicherung zu melden.

Bitte beachten Sie auch unsere Ausführungen im Betriebsinfo-Newsletter Nr. 01/2022 vom 13. April 2022.