Elektronisch statt Papier: eAU wird ab 2023 für Arbeitgeber verpflichtend

1. Dezember 2022

Erkrankte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Arbeitgeber darf auch früher ein Attest fordern.

Bislang wurden hierfür meist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem typischen gelben Papier genutzt. Diese haben nun ausgedient, da das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU) ab 2023 für Arbeitgeber verpflichtend wird.

Pilotverfahren läuft seit Januar 2022

Seit Januar 2022 können Arbeitgeber im Rahmen eines Pilotverfahrens eAU-Daten bei den Krankenkassen abrufen. Möglich war dies rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Oktober 2021. Daneben gab es aber weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Papier.

Ab 2023 eAU-Abruf für Arbeitgeber verpflichtend

Ab dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an keine papierhafte AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Sie sind jedoch weiterhin verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber zu melden und gegebenenfalls ärztlich feststellen zu lassen.

Die Arbeitnehmer erhalten - zumindest vorerst - weiterhin eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel.

Nur individuelle Anforderung bei den Krankenkassen erlaubt

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer bei den Krankenkassen angefordert werden.

Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind zurzeit Privatärzte und Rehabilitationseinrichtungen sowie Physio- und Psychotherapeuten.

Weitere Infos beim GKV-Spitzenverband

Die Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie eine Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands.