In­fla­ti­ons­aus­gleich: Steu­er­freie Prä­mie bis zu 3.000 Eu­ro

11. November 2022

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro gewähren - die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Die Inflationsausgleichsprämie kann von den Arbeitgebern in Form von Zuschüssen oder als Sachbezug steuerfrei gewährt werden.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Damit die Auszahlung die Bedingungen der Inflationsausgleichsprämie erfüllt, müssen Arbeitgeber bei der Gewährung deutlich machen, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Inflation steht, zum Beispiel indem sie bei der Überweisung des Geldes darauf hinweisen.

Wie und wann wird die Inflationsausgleichsprämie gezahlt?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Die Auszahlung kann in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Unternehmen haben die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen zu zahlen. Die Obergrenze von 3.000 Euro gilt dabei für den gesamten Zeitraum.

Wie erfolgt die Zahlung bei mehreren Beschäftigungen?

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, kann der Beschäftigte die Inflationsausgleichsprämie von mehreren Arbeitgebern erhalten. Übt ein Arbeitnehmer beispielsweise neben seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob aus, kann er die Inflationsausgleichsprämie von beiden Arbeitgebern erhalten. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer also bis zu 6.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie erhalten.

Wird die Inflationsausgleichsprämie auf Sozialleistungen angerechnet?

Die Prämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.

Weitere Informationen finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte auf der Internetseite der Bundesregierung.