rv­BEA-​Ver­fah­ren: Teil­ver­fah­ren Ge­son­der­te Mel­dung

5. Oktober 2022

Durch das rvBEA-Verfahren soll die Kommunikation zwischen Rentenversicherungsträger und Arbeitgeber auf elektronischem Weg anstatt wie zuvor auf Papier erfolgen. Im Wesentlichen können Bescheinigungen angefordert sowie Rückantworten aber auch Anträge des Arbeitgebers entgegengenommen werden.

In der Abkürzung rvBEA steht dabei „rv“ für Rentenversicherung und „BEA“ für Bescheinigungen elektronisch anfordern.

Ziel des elektronischen Verfahrens ist, die Digitalisierung der Verarbeitungsprozesse der Rentenversicherung voranzutreiben. Gleichzeitig soll eine Verringerung der Verwaltungskosten sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Rentenversicherungsträger erreicht werden. rvBEA ist in Teilverfahren eingeteilt. Das GML57-Teilverfahren wurde als erstes zur Verfügung gestellt.

Gesonderte Meldung – seit 1. Juli 2022 ausschließlich elektronisch

Seit dem 1. Juli 2022 steht Arbeitgebern für die Übersendung ihrer Arbeitgeberdaten zusätzlich zu den bereits bekannten Eingängen die neue einheitliche eXTra-Schnittstelle unter Verwendung von SOAP und eXTra-Version 1.5 zur Verfügung. Eine detaillierte Beschreibung dieser Schnittstelle sowie Beispiele finden Sie auf den Internetseiten des eXTra-Standards.

Wöchentlicher Abruf der bereitgestellten Daten

Der Meldepflichtige hat demnach Meldungen der Sozialversicherungsträger mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abzurufen und deren Empfang zu quittieren. 30 Tage nach Eingang der Quittierung werden diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger gelöscht. Ein später eingehender Hinderungsgrund wird abgewiesen. Das wiederholte Quittieren von Abholungen ist nicht zulässig und führt zu einer Fehlerrückmeldung durch die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV).

Gesonderte Meldung – GML57

Der Rentenversicherungsträger hat auf Verlangen der Arbeitnehmer/innen eine Gesonderte Meldung anzufordern, wenn aus einer laufenden Beschäftigung heraus ein Rentenantrag gestellt wird. Um die Rentenhöhe möglichst exakt berechnen zu können, benötigt die Deutsche Rentenversicherung die beitragspflichtigen Entgelte, welche noch nicht im Rentenkonto enthalten sind und bis zum Rentenbeginn benötigt werden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Meldung mit Grund 57 darf daher frühestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass die darin enthaltenen Entgelte nicht noch einmal in einer Jahresmeldung gemeldet werden.

Weitere Informationen

Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung finden Sie weitere Informationen zu GML57 – Elektronische Anforderung einer Gesonderten Meldung  - sowie die Grundsätze für die elektronische Anforderung von Bescheinigungen nach § 194 Absatz 1 Satz 3 SGB VI (Gesonderte Meldung).