Änderungen bei Mini- und Midijobs
16. September 2022
Ab dem 1. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde. In diesem Zusammenhang ändern sich die Regelungen für die Mini- und Midijobs. Dies sieht das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vor.
Gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 1. Juli 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 10,45 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Oktober 2022 steigt er auf 12 Euro pro Stunde. Er gilt bis auf wenige Ausnahmen für alle Arbeitnehmer – auch für Minijobber. >> Weitere Infos zum Mindestlohn
Geringfügigkeitsgrenze künftig dynamisch
Die Entgeltgrenze für Minijobs ist künftig an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde zum 1. Oktober 2022 erhöht sich daher die Geringfügigkeitsgrenze. Sie steigt von derzeit 450 Euro auf 520 Euro monatlich.
Mit jeder Änderung des gesetzlichen Mindestlohns ändert sich in Zukunft die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend folgender Formel: Mindestlohn x 130 : 3 (aufgerundet auf volle Euro)
Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze ab Oktober: |
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Mindestlohn von 12 Euro x 130 : 3 = 520 Euro Geringfügigkeitsgrenze |
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben eine neue Version der Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht, die alle zum 1. Oktober 2022 eintretenden Änderungen bei den Minijobs beinhalten.
Für einen Überblick über die Neuerungen empfehlen wir Ihnen den Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale: „Neue Minijob-Regelungen ab 1. Oktober 2022 – Ihre Fragen, unsere Antworten“.
Übergangsbereich wird neu geregelt
Mit der Anhebung der Minijob-Grenze ändern sich auch die Grenzen für Beschäftigungen im Übergangsbereich – die sogenannten Midijobs.
Derzeit liegt ein Midijob vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich 450,01 bis 1.300 Euro beträgt. Ab dem 1. Oktober 2022 liegt ein Midijob vor, wenn das Entgelt die dynamische Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro) übersteigt, aber nicht mehr als 1.600 Euro beträgt.
Des Weiteren ergeben sich Änderungen bei der Beitragsberechnung, durch die der Arbeitgeber künftig stärker belastet und Arbeitnehmer entlastet werden. Im unteren Übergangsbereich haben Arbeitgeber dadurch eine Beitragsbelastung wie bei einem Minijob von ca. 28 Prozent, während Arbeitnehmer bei einem sehr geringen Beitragsanteil den vollen Sozialversicherungsschutz erhalten. Mit steigendem Entgelt nimmt die Belastung des Arbeitsgebers ab und die des Arbeitnehmers zu.
Neues Rundschreiben zum Übergangsbereich
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben eine neue Version des Rundschreibens zum Übergangsbereich veröffentlicht, das alle zum 1. Oktober 2022 eintretenden Änderungen bei den Midijobs beinhaltet.
Ausblick auf 2023
Von Januar 2023 an soll die obere Midijob-Grenze dann nochmal um 400 Euro monatlich auf 2.000 Euro angehoben werden. Das hat der Koalitionsausschuss der Ampel-Regierung beschlossen. Nähere Einzelheiten werden erst bekannt, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Beschluss der Regierungsparteien in einem Referentenentwurf umgesetzt hat.
Midijob-Rechner
Für die Beitragsberechnung für Midijobber ab dem 1. Oktober 2022 empfehlen wir Ihnen unseren Midijob-Rechner.
Mehr Infos zum Thema
- Minijobs: Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 16. August 2022PDF, 771KB, Datei ist nicht barrierefrei
- Rundschreiben zum Übergangsbereich in der Fassung vom 16. August 2022PDF, 672KB, Datei ist nicht barrierefrei
- Midijobs