Än­de­rung im Mel­de­ver­fah­ren für See­fahrts­be­trie­be zum 1. Ja­nu­ar 2023

16. September 2022


Ab dem 1. Januar 2023 sind in Anmeldungen für seemännisch Beschäftigte die Geburtsdaten des Arbeitnehmers (unter anderem Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland) zwingend erforderlich. Das heißt, der Datenbaustein Geburtsangaben (DBGB) ist in diesen Fällen stets vorzugeben.

Eine Beschäftigung in einem seemännischen Betrieb löst die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus. Sofern diese nicht bereits der aktuelle Kontoführer ist, kann die Übernahme des Rentenversicherungskontos durch die Vorgabe des Datenbausteins Geburtsangaben in der Anmeldung zur Sozialversicherung gewährleistet werden.

Geburtsdaten auch vorzugeben, wenn Rentenversicherungsnummer bereits vergeben

Die Geburtsdaten sind auch dann vorzugeben, wenn bereits eine Rentenversicherungsnummer für diese Person vergeben wurde. In diesen Fällen ist sowohl der DBGB als auch die Rentenversicherungsnummer im Datensatz Meldung (DSME) zu übermitteln.

Fehlt der DBGB in der Meldung mit dem Abgabegrund 10, 11, 12, 13 sowie 40 für seemännische Beschäftigungen, kann diese Anmeldung ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr abgesetzt werden.