eAU: Vorerkrankungsverfahren zwischen Krankenkassen und Arbeitgeber
16. September 2022
Die „Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches“ wurden aktualisiert. Die ab dem 1. Juli 2022 gültige Fassung sieht vor, dass Vorerkrankungsanfragen von Arbeitgebern bei den Krankenkassen zur Prüfung der anrechenbaren Vorerkrankungen zur Ermittlung des Entgeltfortzahlungsanspruches ab 1. Januar 2023 weiterhin nach den Vorgaben des § 107 Absatz 2 SGB IV zu stellen sind. Für Arbeitgeber, die bereits am bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Pilotverfahren teilnehmen, gelten diese Vorgaben bereits entsprechend.
Die aktuelle Version der "Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmendes Datenaustausches" finden Sie auf der Internetseite gkv-datenaustausch.de.