Jah­res­mel­dun­gen: Feh­len­de Mel­dun­gen wer­den elek­tro­nisch an­ge­for­dert

31. August 2022

Arbeitgeber müssen für jeden am 31. Dezember Beschäftigten eine Jahresmeldung für das Vorjahr abgeben. Diese Meldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Fehlt diese Meldung, sind die Krankenkassen verpflichtet, diese beim Arbeitgeber anzufordern. Bislang erfolgten diese Anforderungen in Papierform.

Neu: Einmalige elektronische Anforderung

Künftig werden die Krankenkassen fehlende Jahresmeldungen elektronisch bei den Arbeitgebern anfordern. Die KNAPPSCHAFT setzt dieses Verfahren für fehlende Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2021 ein.

Für Meldezeiträume vor dem 1. Januar 2021 und Erinnerungen bleibt das bisherige Verfahren in Papierform bestehen.

Was müssen Arbeitgeber tun, wenn die KNAPPSCHAFT eine Jahresmeldung anfordert?

Wenn die Anforderung beim Arbeitgeber eingeht, muss dieser die Jahresmeldung (Meldegrund 50) unverzüglich, spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung elektronisch übermitteln.

Jahresmeldungen für geringfügige Beschäftigungen

Das elektronische Anforderungsverfahren gilt nicht für geringfügig Beschäftigte. Fehlende Jahresmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden weiterhin ausschließlich in Papierform angefordert. 

Mehr Infos

Weitere Infos zur Jahresmeldung sowie zur UV-Jahresmeldung finden Sie auch im Steckbrief Jahresmeldung im Informationsportal für Arbeitgeber.