Auslaufen der pandemiebedingten Auslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg

12. April 2022

Seit dem Sommersemester 2020 war zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Präsenzlehre an den Hochschulen zugunsten digitaler Online-Distanzlehre weitgehend ausgesetzt. Für das Sommersemester 2022 sind nach gegenwärtigem Stand die Lehrveranstaltungen an den Hochschulen wieder in erster Linie in Präsenz geplant.

Für den Zeitraum, in dem der Lehrbetrieb an den Hochschulen pandemiebedingt eingeschränkt beziehungsweise die Präsenzlehre zugunsten digitaler Online-Distanzlehre ausgesetzt war, konnte das Lehrangebot insofern zeitlich flexibel in Anspruch genommen werden. Unter diesen Voraussetzungen durfte davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigung von Studierenden, die außerhalb der Semesterferien über 20 Wochenstunden hinausgingen, der Anwendung des Werkstudentenprivilegs generell nicht entgegenstanden. Studierende konnten also weiterhin in der Krankenversicherung der Studenten verbleiben.

Rückkehr zur alten Beurteilung

Angesichts der weitgehenden Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Hochschulen mit Beginn des Sommersemesters 2022 wird an der vorgenannten Auslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg nicht weiter festgehalten. Das bedeutet, dass zu Beginn des Sommersemesters 2022 Studierende in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur dann versicherungsfrei sind, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23. November 2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten zusammenfassend dargestellt.

Dies gilt auch für Beschäftigungen von Studierenden, die vor Beginn des Sommersemesters 2022 aufgenommen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus noch andauern.