Beschäftigung von Ukraine-Geflüchteten in der Seeschifffahrt

31. März 2022

Täglich kommen Menschen aus der Ukraine nach Deutschland. Die EU-Staaten haben sich darauf geeinigt, die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schnell und unbürokratisch aufzunehmen und ihnen umgehend Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Zeitgleich mit der Ausstellung der vorläufigen Bescheinigung („Fiktionsbescheinigung“) über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt die zuständige Ausländerbehörde den Geflüchteten auch die Erlaubnis zum Arbeiten. Dafür wird in der Fiktionsbescheinigung und dann später in den Aufenthaltstitel eingetragen, dass die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist. Mit der Arbeitserlaubnis kann der Geflüchtete jede Beschäftigung in Deutschland ausüben.

Mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels gilt Deutschland als gewöhnlicher Aufenthaltsort der geflüchteten Person (§ 10a Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz). Für Arbeitgeber in der Seeschifffahrt, die aus der Ukraine geflüchtete Personen an Bord beschäftigen, ergeben sich dadurch folgende Änderungen:

  1. Beschäftigung unter deutscher Flagge

    Aus der Ukraine geflüchtete Personen mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge beschäftigt werden, unterliegen dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und zwar unabhängig davon, ob das Schiff im deutschen Seeschiffsregister (Erstregister) oder im internationalen Seeschiffsregister (ISR-Zweitregister) eingetragen ist. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI ist nicht mehr möglich. Beiträge zur Seemannskasse sind für diesen Personenkreis ebenfalls abzuführen.

  2. Beschäftigung unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz
    Aus der Ukraine geflüchtete Personen mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die im Rahmen eines deutschen Heuerverhältnisses auf ein Seeschiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz entsandt werden, unterliegen nach Artikel 11 Absatz 4 EG-VO 883/04 dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus besteht Versicherungspflicht zur Seemannskasse.

  3. Beschäftigung unter der Flagge eines Drittstaats

    Aus der Ukraine geflüchtete Personen mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die im Rahmen eines deutschen Heuerverhältnisses auf ein Seeschiff unter der Flagge eines Drittstaats eingesetzt werden, unterliegen bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht nach § 4 SGB IV. Sie sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus besteht Versicherungspflicht zur Seemannskasse.

Weitere Ausführungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Personen an Bord von Seeschiffen entnehmen Sie bitte unseren >> ausführlichen Merkblättern.