Änderung im Sozialversicherungsrecht für Seefahrtsbetriebe

9. März 2022

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Mai 2019 (C-631/17) ist für Personen,

  • die Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/EWR oder der Schweiz sind,
  • als Seemann an Bord eines unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffes beschäftigt werden und
  • deren Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Seemannes hat,

das Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaats des Seemanns anzuwenden (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der VO (EG) 883/04).

Wird also ein Seemann für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffes tätig und behält er seinen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat, gilt nach diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs das nationale Recht des Wohnmitgliedstaats des Seemanns.

Für Seeleute mit Wohnsitz in Deutschland gilt in diesen Fällen somit das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Diese Regelung ist ab sofort zu beachten. Wir verweisen hierzu auch auf unsere Merkblätter im Internet.