Beiträge und Umlagen 2022
1. Dezember 2021
Die Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Alles Wichtige für 2022 im Überblick finden Sie in unserer Tabelle.
Änderungen ergeben sich im kommenden Jahr insbesondere bei den folgenden Punkten
Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Rentner künftig wieder zu zahlen
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt konstant bei 2,4 Prozent. Neu ist, dass der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wieder zu zahlen ist. Mit dem Flexirentengesetz war die Zahlung des Arbeitgeberanteils für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt worden.
Anhebung des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung für Kinderlose
Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose wird zum 1. Januar 2022 von derzeit 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent angehoben. Der Beitragszuschlag wird vom Arbeitnehmer getragen.
Arbeitgeberversicherung senkt die Umlagesätze U1/U2
Zum 1. Januar 2022 senkt die Arbeitgeberversicherung die Umlagesätze U1 und U2. Dann gelten folgende Werte:
Umlagesatz neu | Umlagesatz alt | Erstattung | |
---|---|---|---|
Umlage U1 | 0,90 % | 1,00 % | 80 prozentige Erstattung |
Umlage U2 | 0,29 % | 0,39 % | 100 prozentige Erstattung |
Bei Fragen erreichen Sie die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 304-43990. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung ist montags bis donnerstags von 7 bis 16 Uhr und freitags von 7 bis 14 Uhr für Sie da.
Weitere Informationen und Services finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung.
Senkung der Umlage für das Insolvenzgeld
Die Insolvenzgeldumlage beträgt zurzeit 0,12 Prozent. Zum Jahreswechsel soll sie voraussichtlich auf 0,09 Prozent sinken. So sieht es der Entwurf der "Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2022" vor, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt hat.
Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?
Bitte übermitteln Sie uns für den Beitragsmonat Januar 2022 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis, da sich zum Jahreswechsel die Beitragssätze und Umlagesätze sowie die Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Der Beitragsnachweis muss spätestens am 24. Januar 2022 an uns übermittelt werden.
Mehr Infos
- Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2022PDF, 101KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Die SV-Rechengrößen für 2022
- Fälligkeitstermine 2022
- Sachbezugswerte 2022
- Arbeitgeberversicherung