Angaben zur Krankenversicherung und zu Vorbeschäftigungen bei kurzfristigen Minijobs
1. Dezember 2021
Wie im Betriebsinfo-Newsletter 02/2021 bereits angekündigt, ergeben sich zum 1. Januar 2022 weitere Änderungen bei den kurzfristigen Beschäftigungen:
- In Meldungen ist anzugeben wie der Minijobber krankenversichert ist
- Automatische Rückmeldung von Vorbeschäftigungszeiten
1. In Meldungen ist anzugeben wie der Minijobber krankenversichert ist
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes sind Änderungen im Meldeverfahren beschlossen worden. Arbeitgeber haben ab dem 1. Januar 2022 in den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist (§ 28a Absatz 9a SGB IV).
In den Meldungen ist danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert oder privat krankenversichert beziehungsweise anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist. Dies erfolgt in dem neuen Feld "KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG" (KENNZKV), welches sowohl bei Anmeldung (Abgabegrund "10") als auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung (Abgabegrund "40") auszufüllen ist:
Kennzeichen | Definition zum Kennzeichen |
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"1" = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert | Für die Dauer der Beschäftigung besteht ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland, und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (zum Beispiel als Rentenbezieher oder Studierender), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung durchgeführt wird. |
"2" = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert | Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht. Die Versicherung kann auch vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer als versicherte Personen abgeschlossen werden. Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben; einen solchen Sachleistungsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung in Deutschland haben gegenwärtig in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversicherte Personen. |
Weitere Informationen finden Sie in der Niederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24. Juni 2021 (PDF, 2MB)
Aufnahme des Nachweis in die Entgeltunterlagen
Der Nachweis über den entsprechenden Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber in die Entgeltunterlagen aufzunehmen (§ 8 BVV).
2. Automatische Rückmeldung von Vorbeschäftigungszeiten
Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber anmelden, erhalten ab dem 1. Januar 2022 eine Rückmeldung von der Minijob-Zentrale, ob zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Die Rückmeldung enthält keine Angaben zur Dauer der Vorbeschäftigungen. Dadurch soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte zu überprüfen und bei Überschreiten eine Meldung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter abzusetzen. Ein Minijobber darf mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erreichen.
Die Rückmeldung erfolgt auf elektronischem Weg in Form eines Datensatzes über den Datenbaustein "Rückmeldung bei kurzfristiger Beschäftigung" (DBKB) an den Absender der Anmeldung und zwar unmittelbar nach Erstellung der Anmeldung durch den Arbeitgeber.
Wie gehen Arbeitgeber mit der Mitteilung der Minijob-Zentrale um?
Enthält die Rückmeldung der Minijob-Zentrale den Hinweis auf Vorbeschäftigungszeiten, ergibt sich für Arbeitgeber nur in folgenden Sachverhalten Handlungsbedarf:
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Der Minijobber hat bei Beschäftigungsbeginn Vorbeschäftigungszeiten verneint und die Beschäftigung ist noch nicht beendet.
Der Arbeitgeber muss seine Aushilfe erneut befragen und die für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebenden Zeitgrenzen prüfen. Sollten im Ergebnis die zulässigen Zeitgrenzen überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung (mehr) vor. Die Beschäftigung ist dann ab dem Tag des Eingangs der Rückmeldung der Minijob-Zentrale umzustellen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro ist ein 450-Euro-Minijob bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei einem höheren Arbeitsentgelt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse zu melden.
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Der Arbeitgeber hat die Aushilfe bei Beschäftigungsbeginn nicht nach Vorbeschäftigungszeiten befragt.
Der Arbeitgeber muss die für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebenden Zeitgrenzen prüfen. Sollten die Zeitgrenzen überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Die Beschäftigung ist rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn zu korrigieren und je nach Höhe des Verdienstes entweder als 450-Euro-Minijob oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu melden.
Mehr Infos zum Thema
- Niederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24. Juni 2021 (PDF, 2MB)
- Minijobs: Geringfügigkeits-Richtlinien (PDF, 727KB)