Änderungen bei kurzfristigen Beschäftigungen
1. Juni 2021
3 Monate oder 70 Arbeitstage
Das BSG hat mit Urteil vom 24. November 2020 entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht.
Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn diese im Laufe des Kalenderjahres zwar auf mehr als drei Monate im Voraus nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden die Geringfügigkeits-Richtlinien in diesem Zusammenhang zeitnah anpassen.
Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen
Um dem Problem fehlender Arbeitskräfte entgegenzuwirken, wurden die oben genannten Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vorübergehend angehoben. Für eine Übergangszeit gelten für Beschäftigungszeiträume vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen (statt von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen). Diese Übergangsregelung trat am 1. Juni 2021 in Kraft.
Bestandsschutzregelung für bestehende Beschäftigungen
Für Beschäftigungen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2021 bestanden und zu diesem Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt haben, wurde eine Bestandsschutzregelung geschaffen. Für sie gilt die Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen nicht. Dadurch ergeben sich für bereits bestehende Beschäftigungen, die aufgrund der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Regelung nicht kurzfristig waren, rückwirkend ab 1. März 2021 keine versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Änderungen.
Prüfung unvorhersehbares Überschreiten bei 450-Euro-Minijobs
Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeitgrenze von vier Monaten anstelle von drei Monaten ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Mehr Infos und Beispiele
Weitere Informationen sowie Beispiele finden Sie in der >> gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen vom 31. Mai 2021
Änderungen ab 2022
Ab dem 1. Januar 2022 ergeben sich weitere Änderungen bei den kurzfristigen Beschäftigungen:
- In der Meldung für den kurzfristigen Minijob ist vom Arbeitgeber anzugeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Wie genau die Angabe der Art der Krankenversicherung bei der Meldung zur Minijob-Zentrale ausgestaltet sein wird, werden die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu gegebener Zeit in den Gemeinsamen Grundsätzen zum Meldeverfahren festlegen.
- Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, sollen eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Diese Rückmeldung erfolgt auf elektronischem Weg in Form eines Datensatzes. Auch dazu werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch abstimmen.