Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

13. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 wurden die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale erhöht (Jahressteuergesetz 2020).

  • Die Übungsleiterpauschale wurde von bisher 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich angehoben.
  • Die Ehrenamtspauschale stieg von bisher 720 Euro auf 840 Euro jährlich.

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale sind beitragsfrei in der Sozialversicherung

Durch Anwendung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 EStG) und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Entgeltbestandteile steuerfrei zufließen lassen.

Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an. Zahlungen, die durch die Anwendung der Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung werden diese Einnahmen nicht berücksichtigt. Übersteigende Beträge sind Arbeitsentgelt und steuer- sowie beitragspflichtig.

Wer kann diese Aufwandsentschädigungen erhalten?

Die Übungsleiterpauschale kann in Anspruch genommen werden für eine Tätigkeit als Übungsleiter im Sportverein. Daneben gilt dieser Steuerfreibetrag aber auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten.

Die Ehrenamtspauschale begünstigt Tätigkeiten z. B. als Vereinsvorstand, Platzwart, Gerätewart, Schatzmeister oder ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateurbereich.

Anwendung „Pro rata“ oder „en bloc“?

Sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale kann auf zwei Arten genutzt werden:

  1. „pro rata“ 

    Der Steuerfreibetrag wird monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung im Jahr 2021 kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 250 Euro und die Ehrenamtspauschale in Höhe von 70 Euro steuer- und beitragsfrei angewandt werden. Im Jahr 2020 waren das 200 bzw. 60 Euro pro Monat.


  2. „en bloc“

    In diesem Fall wird der jeweilige Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro bei einem Übungsleiter bzw. 840 Euro bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit am Stück aufgebraucht. Das kann bereits zum Jahresbeginn erfolgen.


Die Art der steuerlichen Behandlung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen (pro rata oder en bloc) hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums.

Beispiel:

Ein Übungsleiter verdient monatlich 600 Euro. Die Tätigkeit wird ganzjährig ausgeübt.

 

Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts
monatliches Entgelt (600 Euro x 12) 7.200 Euro
abzüglich Steuerfreibetrag  3.000 Euro
= sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt  4.200 Euro
regelmäßig monatliches Arbeitsentgelt (4.200 Euro : 12 =)    350 Euro
Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 350 Euro. Damit handelt es sich um einen 450-Euro-Minijob.



a) Berücksichtigung „pro rata“ ab 1. Januar
Monatlicher Verdienst   600 Euro
abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale250 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 350 Euro

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt ab dem 1. Januar monatlich 350 Euro. Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, die ganzjährig bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden muss.


b) Berücksichtigung „en bloc“ ab 1. Januar
MonatVerdienstausgeschöpfter Freibetragbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Januar600 Euro600 Euro0 Euro
Februar600 Euro600 Euro0 Euro
März600 Euro600 Euro0 Euro
April600 Euro600 Euro0 Euro
Mai600 Euro600 Euro0 Euro
Juni bis Dezember600 Euro-        600 Euro

In der Zeit von Januar bis Mai wird die Übungsleiterpauschale voll ausgeschöpft (600 Euro x 5 Monate = 3.000 Euro). In dieser Zeit liegt kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vor.


Ab dem 1. Juni liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, die bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss. Die Abgaben sind von einem monatlichen Entgelt in Höhe von 600 Euro zu zahlen.

MeldungZeitraumAbgabegrund
Anmeldung1. Juni 202110
Jahresmeldung1. Juni 2021 - 31. Dezember 202150


Zum Jahresbeginn 2022 wird der Steuerfreibetrag wieder en bloc ausgeschöpft. Somit ist der Verdienst erst ab Juni 2022 wieder beitragspflichtig. Das Sozialversicherungsrecht sieht vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis längstens einen Monat ohne Arbeitsentgeltzahlung fortbestehen darf. Aus diesem Grund sind folgende Meldungen zu erstellen:

MeldungZeitraumAbgabegrund
Abmeldung31. Januar 202234
Anmeldung1. Juni 202213