Wegfall des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ in der Meldung zur Sozialversicherung
24. November 2020
Arbeitgeber müssen eine Mehrfachbeschäftigung in der Meldung zur Sozialversicherung kennzeichnen. So die Theorie.
Beim Ausfüllen einer Meldung zur Sozialversicherung führt das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ in der Praxis allerdings immer wieder zu Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, in welchen Lebenssachverhalten die Angabe erforderlich ist.
Der Hinzutritt einer weiteren Beschäftigung stellt keinen meldepflichtigen Tatbestand dar, daher kann nur der Arbeitgeber zur Angabe des Kennzeichens verpflichtet sein, der mit seiner Beschäftigung zur eigentlichen Hauptbeschäftigung hinzutritt. Trotz dieser Klarstellung führt die Kennzeichnungspflicht insbesondere bei nur tageweisen Überschneidungen zu Korrespondenzen zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern.
Die Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung ist für die Sozialversicherung mittlerweile entbehrlich.
Insoweit wird die bestehende Meldepflicht zum 1. Januar 2021 abgeschafft.