Elektronische Bestätigung der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse

24. November 2020

Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers ab dem 1. Januar 2021 mit den folgenden Abgabegründen

  • Anmeldung (Abgabegrund 10),
  • Krankenkassenwechsel (Abgabegrund 11) und
  • gleichzeitige An- und Abmeldung (Abgabegrund 40)

melden Krankenkassen das Bestehen einer Mitgliedschaft nunmehr elektronisch an den Arbeitgeber zurück.

Die elektronische Rückmeldung enthält ebenfalls den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung oder des Krankenkassenwechsels.

Papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen erfolgen nicht mehr. Allerdings verlieren die bestehenden papiergebundenen Mitgliedschaftsbestätigungen zum 1. Januar 2021 nicht ihre Gültigkeit und sind weiterhin aufzubewahren. Bei vor dem 1. Januar 2021 bestehenden Beschäftigungsverhältnissen erfolgen keine zusätzlichen elektronischen Rückmeldungen zum Start des neuen Verfahrens.

Beachte:

Das elektronische Rückmeldeverfahren gilt nicht für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.

Wichtig: Stornierungspflicht der Anmeldung bei Nichtbestehen einer Mitgliedschaft

Erhält der Arbeitgeber die Rückmeldung, dass keine Mitgliedschaft besteht, ist die Anmeldung zu stornieren und an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.