Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Hinweis:

Der Zeitraum, in dem Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro gewähren können, wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.


14. Mai 2020

Bis Ende des Jahres können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Bonuszahlungen gewähren. Diese Zahlungen bleiben dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung. Damit würdigt die Bundesregierung besondere Leistungen von Beschäftigten in der Corona-Krise.

Bonuszahlung zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Verdienst

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt und nicht etwa zur Vergütung von Überstunden genutzt wird. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Hinweis: Die steuerfreien Leistungen müssen vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, damit sie später bei Betriebsprüfungen auch nachvollzogen werden können.

Steuerfreie Bonuszahlungen ohne Auswirkungen auf die Verdienstgrenze im Minijob

Bei einem 450-Euro-Minijob können Minijobber regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen – also 5.400 Euro im Jahr. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Sie beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.

Die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen gilt je Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen kann von jedem seiner Arbeitgeber eine Bonuszahlung von jeweils bis zu 1.500 Euro über dem vereinbarten Verdienst steuerfrei erhalten. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Sonderzahlung in der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und der Nebenbeschäftigung auf 450-Euro-Basis gewährt würde.