Minijob während Kurzarbeit – Achtung bei Bezug von Kurzarbeitergeld
25. März 2020
(zuletzt aktualisiert am 15. Dezember 2021)
Update: Am 29. Mai 2020 ist das Sozialschutz-Paket II in Kraft getreten. Beim möglichen Hinzuverdienst wurde die Beschränkung auf systemrelevante Berufe aufgehoben. Kurzarbeiter können jetzt einen neuen Minijob in allen Berufen aufnehmen. Der Verdienst aus einem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung war ursprünglich bis Ende 2020 befristet. Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise wurde die Regelung über den Dezember 2020 hinaus zunächst bis zum 31. Dezember 2021 und anschließend erneut bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Ausführungen zu diesem Thema in unserem Beitrag sind daher nicht mehr zutreffend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung erläutert die gesetzliche Änderung bereits ausführlich: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auch in der Broschüre „Kurzarbeit und Corona“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. |
Aufgrund der aktuellen Situation rund um das Coronavirus ordnen viele Firmen Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer an. Für Minijobber ist der Bezug von Kurzarbeitergeld aus dem Minijob ausgeschlossen, weil Minijobs in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.
Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Hier muss zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden:
1. Der Minijob wird neu aufgenommen
Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird.
Beispiel 1: |
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Ein Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung monatlich normalerweise 3.000 Euro (Sollentgelt). Aufgrund von Kurzarbeit erhält er derzeit monatlich nur 1.800 Euro (Istentgelt) von seinem Arbeitgeber. Ausgangsbetrag für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit ein Betrag in Höhe von 1.200 Euro (Differenz zwischen dem Sollentgelt von 3.000 Euro und dem Istentgelt von 1.800 Euro). Der Arbeitnehmer nimmt nun nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob in einem anderen Betrieb auf. In diesem Minijob verdient er 450 Euro monatlich. Diese 450 Euro sind dem monatlichen Verdienst aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen. Damit erhöht sich das Istentgelt auf 2.250 Euro (1.800 Euro + 450 Euro). Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld beläuft sich nach Aufnahme des Minijobs daher nur noch auf 750 Euro (Differenz zwischen dem Sollentgelt von 3.000 Euro und dem Istentgelt von 2.250 Euro). |
Beispiel 2: |
Ein Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung normalerweise 3.000 Euro (Sollentgelt) monatlich. Derzeit ist die Arbeit in dem Unternehmen vollständig eingestellt. Der Arbeitnehmer ist in „Kurzarbeit null“. Von seinem Arbeitgeber erhält er kein Geld. Ausgangsbetrag für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit ein Betrag in Höhe von 3.000 Euro. Der Arbeitnehmer nimmt nun nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob in einem anderen Betrieb auf. In diesem Minijob verdient er 450 Euro monatlich. Diese 450 Euro sind der derzeitige monatliche Verdienst (Istentgelt). Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld beträgt nach Aufnahme des Minijobs daher noch 2.550 Euro (Differenz zwischen dem Sollentgelt von 3.000 Euro und dem Istentgelt von 450 Euro). |
Ausnahmen für Minijobs in einem systemrelevanten Bereich
Wer in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit einen Minijob aufnimmt, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Dies wurde am 23. März 2020 vom Bundeskabinett im Rahmen des milliardenschweren Maßnahmenpakets beschlossen. Noch in dieser Woche soll dies von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
2. Der Minijob bestand schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung
Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diesen lediglich fortsetzen, ist die Situation eine andere. Diese Arbeitnehmer können ihren Minijob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.
Eine Mindestbeschäftigungszeit im Minijob vor Beginn der Kurzarbeit ist hierbei nicht erforderlich.
Beispiel 3: |
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Ein Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung normalerweise monatlich 3.000 Euro (Sollentgelt). Derzeit ist die Arbeit in dem Unternehmen vollständig eingestellt. Der Arbeitnehmer ist in „Kurzarbeit null“. Von seinem Arbeitgeber erhält er kein Geld. Ausgangsbetrag für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit ein Betrag in Höhe von 3.000 Euro. Aus seinem schon länger bestehenden Minijob hat er einen gleichbleibenden monatlichen Verdienst in Höhe von 450 Euro. Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht angerechnet, da der Minijob bereits seit längerem besteht. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld beträgt unverändert 3.000 Euro. |
Fortführung Beispiel 3: |
Der Minijob-Arbeitgeber fragt seinen Minijobber nun, ob er aufgrund der momentanen Lage im Minijob mehr arbeiten kommen könnte. Im Blog der Minijob-Zentrale hat er gelesen, dass bei Mehrarbeit wegen Corona die zulässige Entgeltgrenze für einen 450 Euro-Minijob überschritten werden darf, da es sich um ein gelegentliches unvorhergesehenes Überschreiten handelt. Dies ist möglich. Der Verdienst aus dem Minijob wird nach den Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit in den „Hinweisen zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld (Kug) und Transfer- Kurzarbeitergeld (T-Kug)“ auch dann nicht bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sich der Verdienst aus dem Minijob während der Kurzarbeit erhöht. |
Hinweis:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe des Verdienstes einen schriftlichen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist dem Antrag auf Kurzarbeitergeld hinzuzufügen.
Weitere Informationen zum Thema:
- Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen an uns im Blog der Minijob-Zentrale
- Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber auf der Internetseite der Minijob-Zentrale
- Informationen zum Kurzarbeitergeld auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit