4. Kann ich mir die Ent­gelt­fort­zah­lung als Ar­beit­ge­ber er­stat­ten las­sen?

  • Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit: Wenn Arbeitgeber am Umlageverfahren für die U1 (Aufwendungen bei Krankheit) teilnehmen, können sie eine Erstattung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers geltend machen. Hierzu ist ein Antrag bei unserer Arbeitgeberversicherung zu stellen.


  • Entgeltfortzahlung aufgrund von Quarantäne (Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales): Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. In einem solchen Fall kann ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

    In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter.

In welchem Bundesland welche Stelle zuständig ist, kann der nachfolgenden Übersicht der Kassenärztlichen Vereinigung entnommen werden
Bundesland/RegionZuständige Behörde
Baden-Württembergjeweiliges Gesundheitsamt
Bayernjeweiliger Regierungsbezirk
BerlinSenatsverwaltung für Finanzen
BrandenburgLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Abteilung Gesundheit)
BremenOrdnungsamt
BremerhavenMagistrat der Stadt Bremerhaven
Hamburgjeweilige Bezirksämter (Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich und am Flughafen: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz)
Hessenjeweiliges Gesundheitsamt
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (Dezernat Soziales Entschädigungsrecht)
Niedersachsenjeweiliges Gesundheitsamt
Nordrhein-Westfalen RheinlandLandschaftsverband Rheinland
Nordrhein-Westfalen Westfalen-LippeLandschaftsverband Westfalen-Lippe
Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landau
SaarlandMinisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
SachsenLandesdirektion Sachsen
Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt (Referat Gesundheitswesen, Pharmazie)
Schleswig-HolsteinLandesamt für soziale Dienste
ThüringenLandesverwaltungsamt (Referat 550 – Gesundheitswesen)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat in Zusammenarbeit mit einigen Bundesländern das Infoportal zum Infektionsschutzgesetz "IfSG-Online" entwickelt. In diesem Portal findet man nicht nur Informationen zur Erstattung bei Arbeitsausfall wegen angeordneter Quarantänemaßnahmen oder wegen Schul- und Kitaschließungen, sondern auch direkt die passenden Anträge der teilnehmenden Bundesländer.