Die knappschaftliche Rentenversicherung

Gut zu wis­sen

Diese Fragen stellen sich immer: Welcher Rentenversicherungsträger ist für die neue Mitarbeiterin oder den neuen Mitarbeiter zuständig?  

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für eine Vielzahl von Menschen in Fragen ihrer sozialen Absicherung im Alter zuständig.

Das sind Arbeitnehmer, die

  • in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, oder
  • bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen oder
  • bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind. Speziell für diese Beschäftigten ist entscheidend, dass für sie vor Aufnahme der neuen Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Das sind die wichtigen Rechengrößen 2024:

BeitragHöhe des Beitrags
Arbeitgeber15,4 %
Arbeitnehmer9,3 %
Insgesamt24,7 %
BeitragsbemessungsgrenzeWestOst
- jährlich111.600,00 Euro110.400,00 Euro
- monatlich9.300,00 Euro9.200,00 Euro
- kalendertäglich310,00 Euro306,67 Euro

Knappschaftliche Betriebe

Knappschaftliche Betriebe sind

  • Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden,
  • Betriebe der Industrie der Steine und Erden (jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden),
  • Versuchsgruben des Bergbaus.

Aber auch:

  • Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.

Alle Arbeitnehmer eines knappschaftlichen Betriebes sind in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Knappschaftliche Arbeiten

Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, sind in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auch wenn sie in einem nicht-knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind.

Was sind knappschaftliche Arbeiten? Eine vollständige Übersicht gibt § 134 Absatz 4 SGB VI. Die hier aufgeführten Arbeiten können zu einer knappschaftlichen Versicherungspflicht führen.

Wenn der Arbeitnehmer auch nicht-knappschaftliche Arbeiten verrichtet, ist wichtig, welche Arbeit überwiegend verrichtet wird.

Bei gleichen Tätigkeitsanteilen ist die allgemeine Rentenversicherung zuständig.

Wie werden die Tätigkeitsanteile zugeordnet?

  • Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten verrichtet werden.
  • Wird dies bejaht, ist nun zu klären, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend ausgeführt werden. Ist dies der Fall, tritt die Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein.

Überwiegend knappschaftlich gearbeitet?

Jeden Monat stellt sich die Frage, ob überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet wurden. Um einen häufigen Wechsel zwischen den Versicherungsträgern zu vermeiden, kann diese Prüfung so vorgenommen werden:

  1. Die Firma entscheidet bei Beginn des Einsatzes in knappschaftlichen Betrieben für ein Quartal, ob eine Anmeldung zur knappschaftlichen Rentenversicherung erforderlich ist  - entsprechend der voraussichtlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses.
  2. Ist zu Beginn absehbar, dass der Arbeitnehmer im laufenden Quartal überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten wird, besteht die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht von Anfang an.
  3. Bis zum Ende des laufenden Quartals ist zu prüfen, ob die bisherige Beurteilung richtig war. So ist eine eventuelle Ummeldung möglich.
  4. Wird das Arbeitsverhältnis wie bisher beurteilt, tritt kein Wechsel ein.
  5. Ist für das nächste Quartal ersichtlich, dass nicht überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet werden, so ist der Arbeitnehmer mit Beginn des Quartals umzumelden. Für das vergangene Quartal verbleibt es bei der durchgeführten Versicherung.
  6. Diese Prüfung ist bei einer gemischten Tätigkeit immer vor Quartalsende vorzunehmen.
  7. Der Arbeitnehmer ist/war überwiegend knappschaftlich beschäftigt, wenn er im Quartal mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit knappschaftliche Arbeiten verrichtet hat. Als Beurteilungszeit werden die ersten zwei Monate und die ersten zwei Wochen des dritten Monats zugrunde gelegt. Für Arbeitnehmer, die erst während des laufenden Quartals eine Tätigkeit bei der Firma aufnehmen, sind die tatsächlich verfahrenen Schichten ausschlaggebend. Urlaubstage, Arbeitsunfähigkeitstage und Ähnliches werden der Beschäftigung, die unmittelbar vorher verrichtet wurde, zugerechnet.

Untertagearbeiten

Zu den knappschaftlichen Arbeiten gehören "alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten“ - so definiert es der Gesetzgeber.

Aber was heißt hier eigentlich „vorübergehend“? Wie ist das gemeint?

Wir zeigen Ihnen anhand von Beispielen aus der Praxis wie der Begriff zu verwenden ist und was das für die soziale Absicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung bedeutet.

Untertagearbeiten länger als 3 Monate

Der Arbeitnehmer verrichtet in der Zeit vom 1. April bis 31. August Montagearbeiten unter Tage. Die Dauer ist von vornherein absehbar.

Ergebnis:

a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten verrichtet werden

Es handelt sich hier um knappschaftliche Arbeiten; es ist von vornherein absehbar, dass die Arbeiten länger als drei Monate dauern werden.


b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend verrichtet werden

ba) Monatliche Prüfung

Die knappschaftlichen Arbeiten werden überwiegend verrichtet. Es besteht während dieses Zeitraums Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.


bb) Quartalsweise Prüfung

Im 2. und 3. Quartal werden überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet: In der Zeit vom 1. April bis 30. September besteht Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Werden die Montagearbeiten wiederholt aus betrieblichen Gründen unterbrochen, handelt es sich dennoch um ein geschlossenes Ganzes. Nicht jede einzelne Verrichtung muss für sich gesondert betrachtet werden. 

Untertagetätigkeit mit Unterbrechungen

Der Arbeitnehmer wird vom 1. April bis 31. August unter Tage beschäftigt. Aus betrieblichen Gründen werden die Arbeiten in der Zeit vom 2. Mai bis 11. Mai unterbrochen. Die Dauer der Untertagetätigkeit sowie die Unterbrechung waren absehbar.

Ergebnis

a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten verrichtet werden

Die Arbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten, denn es ist von vornherein absehbar, dass die Arbeiten länger als drei Monate dauern werden. (An die Stelle des Zeitraums von drei Monaten tritt ein Zeitraum von 90 Tagen. Die Arbeit wird vom 1. April bis 1. Mai (31 Tage) und vom 12. Mai bis 31. August (112 Tage) an mehr als 90 Tagen verrichtet.)


b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend verrichtet werden

ba) Monatliche Prüfung

Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit vom 1. April bis 31. August überwiegend verrichtet. Es besteht während dieser Zeit knappschaftliche Rentenversicherungspflicht.

bb) Quartalsweise Prüfung

Im 2. und 3. Quartal werden überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet. Es besteht in der Zeit vom 1. April bis 30. September knappschaftliche Rentenversicherungspflicht.

Werden in verschiedenen knappschaftlichen Betrieben Arbeiten unter Tage für weniger als drei Monaten erbracht, werden sie bei der Prüfung der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht addiert. 

Dies gilt nur für

  • Arbeiten, die ununterbrochen in verschiedenen knappschaftlichen Betrieben verrichtet werden. 
  • Arbeiten, zwischen deren Beginn und Ende kein voller Kalendermonat liegt.


Untertagetätigkeit mit ungewisser Dauer

Die Dauer der Einsätze ist bei diesem Arbeitnehmer nicht von vornherein bekannt.

Dauer der BeschäftigungBeschäftigungstage
Zeche A vom 1.2. bis 15.2.= 15 Tage
Zeche B vom 18.2. bis 28.2.= 11 Tage
Zeche C vom 1.3. bis 31.3.= 31 Tage
Zeche A vom 5.4. bis 10.4.= 6 Tage
Zeche D vom 21.4 bis 16.5.= 26 Tage
Zeche E vom 20.5. bis 30.6.= 42 Tage

= 131 Tage

Ergebnis

a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten verrichtet werden

Der 21. Mai ist der 91. Tag, an dem unter Tage gearbeitet wird. Es ist erkennbar, dass die Arbeiten länger als drei Monate andauern. Spätestens ab dem 21. Mai sind es knappschaftliche Arbeiten.

b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend verrichtet werden

Vom 21. Mai bis 30. Juni wurden knappschaftliche Arbeiten verrichtet.

ba) Monatliche Prüfung
Nur im Juni werden sie überwiegend verrichtet. In diesem Monat besteht Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

bb) Quartalsweise Prüfung
Zu Beginn des 2. Quartals war nicht erkennbar, ob überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten werden oder nicht. Es bestand keine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Im 2. Quartal wurden nicht überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet. Auch im 3. Quartal ist die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht möglich.

Nachweis der Untertagetätigkeit

Für jeden Arbeitnehmer, der nicht der Zeiterfassung der Zeche unterliegt, muss ein vollständiger Nachweis der Untertagetätigkeit ausgefüllt werden.

Die Angaben sind für jede Grubenfahrt des Arbeitnehmers getrennt zu erfassen. Sie ist von einem Bediensteten des Bergwerksbetriebes durch Stempel und Unterschrift zu bestätigen.

Bei Auslandseinsätzen trägt der Arbeitnehmer jede Grubenfahrt selbst ein. Nach der Rückkehr aus dem Ausland sind die Angaben von einem Zeichnungsberechtigten der Unternehmerfirma zu bestätigen.

Sanierungsarbeiten

Sanierungsarbeiten (Aufräumungs- und Ebnungsarbeiten) auf einem Zechengelände sind knappschaftliche Arbeiten - auch wenn sie von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden. Denn sie finden räumlich und betrieblich in einem Bergwerksbetrieb statt. Hierzu zählen auch Arbeiten, die auf Tagebaugeländen ausgeübt werden, welche der Bergaufsicht unterliegen.

Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Arbeiten beschäftigt sind, werden knappschaftlich rentenversichert.

Werden die Sanierungsarbeiten auf einem Gelände ausgeführt, das nicht der Bergbauaufsicht unterliegt, sind es keine knappschaftlichen Arbeiten.

Wichtig:

Ausschließlich Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung des Geländes dienen, führen zu einer Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Es sind alle körperlichen Arbeiten, die sich direkt auf die Sanierung und Wiederurbarmachung des Geländes des Bergwerksbetriebs richten.

Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen - die eigentlichen Sanierungsarbeiten nur begleiten oder vorbereiten - sind somit keine knappschaftlichen Arbeiten.

Beispiele für Sanierungsarbeiten

Arbeiten, der unmittelbaren Sanierung (knappschaftliche Arbeiten):

  • Arbeiten im Zusammenhang mit Rütteldruckverdichtungen
  • Abriss von Stellwerken und Rückbau von Gleisen ehemaliger Bergwerksbahnen
  • Verschrottung von Tagebaugroßgeräten
  • Tätigkeiten der Wiederurbarmachung

Zu den Tätigkeiten der Widerurbarmachung zählen alle (auch gärtnerische und landschaftsgärtnerische) Arbeiten, um die (ehemals) bergmännisch genutzten Flächen wieder in ihren natürlichen Zustand zu versetzen. Das Ziel: Die vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche soll – im öffentlichen Interesse - wieder nutzbar gemacht werden.

Arbeiten, der mittelbaren Sanierung (keine knappschaftlichen Arbeiten):

  • Arbeiten des kaufmännischen und technischen Verwaltungspersonals
  • Tätigkeiten an bzw. in Messwagen/Einrichtungen und Beseitigung elektrischer Leitungen einschließlich Entstörungen
  • Instandsetzung von Geräten im Tagebau
  • Felduntersuchungen
  • Aufsichtstätigkeiten über Mitarbeiter, die unmittelbar Sanierungsarbeiten verrichten

Das knappschaftliche Meldeverfahren

Ohne knappschaftliche Betriebsnummer geht es nicht: Für das Melde- und Beitragsverfahren zur Rentenversicherung der Knappschaft-Bahn-See brauchen knappschaftliche Betriebe, oder Unternehmen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter knappschaftliche Arbeiten verrichten, diese wichtige Nummer.

Detaillierte Infos zum knappschaftlichen Meldeverfahren finden Sie hier.