Meldefristen in der Sozialversicherung
Wann Sie eine Meldung machen müssen
Ein Arbeitnehmer verlässt das Unternehmen, ein anderer geht in Elternzeit oder Sie begrüßen eine neue Kollegin im Betrieb. Es gibt viele Gründe für Meldungen zur Sozialversicherung.
Für alle diese Meldungen gelten aber unterschiedliche Fristen.
Und: Bei jeder Meldung muss der Abgabegrund in Form von bestimmten Zahlenschlüsseln eingetragen werden.
Fristen für versicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte
Anmeldung (Abgabegründe 10 bis 13)
Die Meldung erfolgt mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn bzw. Meldetatbestand (z.B. Kassenwechsel).
Jahresmeldung (Abgabegrund 50)
Die Meldung wird mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres, gemacht.
UV-Jahresmeldung (Abgabegrund 92)
Hier ist die Meldefrist der 16. Februar des Folgejahres.
Abmeldung (Abgabegründe 30 bis 33 und 49)
Die Meldung erfolgt mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende bzw. Meldetatbestand (z.B. Kassenwechsel).
Abmeldung (Abgabegründe 34 und 35)
Diese Meldung bei Unterbrechung der Beschäftigung (ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat) ist innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung gegen Entgelt zu machen.
Gleichzeitige An- und Abmeldung (Abgabegrund 40)
Die Meldung erfolgt mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn - wenn bis zum Beschäftigungsende noch keine Anmeldung erfolgt ist.
Unterbrechungsmeldung (Abgabegründe 51 bis 53)
Die Meldung wird innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung gemacht, wenn der Arbeitnehmer weiter beschäftigt wird. Die Meldung erfolgt innerhalb von 6 Wochen, wenn die Beschäftigung während der Unterbrechung endet.
Sondermeldung (Abgabegründe 54 bis 56)
Die Sondermeldung machen Sie mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zahlung.
Sondermeldung (Abgabegrund 57 - Gesonderte Meldung nach § 194 Absatz 1 SGB VI)
Die Meldung erfolgt mit der nächsten Abrechnung.
GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58)
Mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung der Einzugsstelle wird diese Meldung notwendig.
Sofortmeldung (Abgabegrund 20)
Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist diese Meldung ausschließlich an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) maschinell zu machen.
Es ist zu beachten, dass darüber hinaus auch weiterhin Anmeldungen mit dem Meldegrund 10 an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln sind.
Meldefristen in Insolvenzfällen
Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer (Abgabegrund 70)
Die Meldefrist beginnt mit der ersten nach dem 31. Dezember folgenden Abrechnung und endet spätestens am 15. Februar des Folgejahres.
Meldung des Vortages der Insolvenz/ der Freistellung (Abgabegrund 71)
Die Meldung erfolgt mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende.
Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung (Abgabegrund 72)
Mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende ist diese Meldung zu machen.
Das sollten Sie beachten:
Wenn Sie Entgeltmeldungen aufgrund von Korrekturen stornieren müssen, ist immer die gesamte Meldung zu stornieren.