Daten zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos im Datenaustauschverfahren
Elektronische Übermittlung im DEÜV-Meldeverfahren
Arbeitgeber werden bei der erstmaligen Übermittlung von Beitragsnachweisen oder Meldungen zur Sozialversicherung im DEÜV-Meldeverfahren elektronisch aufgefordert, der Einzugsstelle die notwendigen Daten zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos zur Verfügung zu stellen. Spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung haben die Arbeitgeber die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 28a Absatz 3b SGB IV.
Wie funktioniert die elektronische Datenübermittlung?
Für die elektronische Datenübermittlung steht der Einzugsstelle der "Datensatz Krankenkassenmeldung" ("DSKK") und den Arbeitgebern der "Datensatz Arbeitgeberkonto" ("DSAK") zur Verfügung.
Welche Arbeitgeberdaten werden benötigt?
Fordert die zuständige Einzugsstelle mit dem DSKK die Daten der Arbeitgeber an, haben die Arbeitgeber spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung hierauf mit dem DSAK Abgabegrund 01 - "Rückmeldung zur Anforderung" mindestens die Datenbausteine
- Grunddaten (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail, Rechtsform) und
- Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja/Nein, Umlagesatz 50%/70%/80%)
zu übermitteln.
Darüber hinaus können die Datenbausteine
- abweichende Korrespondenzanschrift und/oder
- bevollmächtigtes Dienstleistungsunternehmen (z. B. Steuerbüro, dienstleistendes Rechenzentrum)
mitgeteilt werden sowie ein
- SEPA-Basislastschriftmandat
erteilt werden, wenn der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren gewünscht wird.
Wie können die Arbeitgeber Änderungen in ihren Daten übermitteln?
Arbeitgeber mit einem bereits vorhandenen Arbeitgeberkonto können Änderungen einfach mit dem DSAK und Abgabegrund 02 - „Änderungsmeldung“ und dem/den entsprechenden Datenbaustein(en)
- Grunddaten (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail, Rechtsform),
- Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Beendigung oder Teilnahme/Änderung des Umlagesatzes zum 1. Januar des Folgejahres),
- abweichende Korrespondenzanschrift,
- bevollmächtigtes Dienstleistungsunternehmen (z. B. Steuerbüro, dienstleistendes Rechenzentrum),
- SEPA-Lastschriftmandat
übermitteln.